Satzung des Vereins "Pro Musica sacra e.V. - Verein zur Förderung der Kirchenmusik in der Düsseldorfer
Maxkirche" in der Fassung vom 27. 11. 2011
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
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(1)
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Der Verein führt den Namen: "Pro Musica sacra e.V. - Verein zur Förderung der Kirchenmusik in der Düsseldorfer Maxkirche
". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter Nr. VR9022 eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
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(3)
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
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(1)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
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Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Kirchenmusik in der katholischen Kirche St. Maximilian, im Volksmund „Maxkirche“ genannt, in Düsseldorf.
Dazu zählen insbesondere: - Förderung der kirchenmusikalischen Gestaltung der Gottesdienste - Förderung von kirchenmusikalischen Andachten und Konzerten - Förderung der Gemeinschaft des Chores der
Maxkirche - Förderung der Anschaffung und Pflege von Instrumenten durch die Kirchengemeinde, die für kirchenmusikalische Tätigkeiten einschließlich für Probenzwecke benötigt werden
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(3)
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(4)
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.
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(5)
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Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
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(6)
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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(7)
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Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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(8)
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Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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§ 3 Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht.
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(2)
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Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über den Antrag entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann
der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die über den Aufnahmeantrag endgültig beschließt.
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(3)
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Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt b) durch Tod c) durch Ausschluss
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(4)
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Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
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(5)
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Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. In der
Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1)
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Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
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(2)
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Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
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(3)
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern und das Vereinsvermögen
fürsorglich zu behandeln
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§ 5 Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
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Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Spenden oder durch sonstige finanzielle Zuwendungen an den Verein. Zur Erfüllung seiner
Aufgaben kann der Verein von Förderern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Schenkungen oder Stiftungen unterstützt werden. Auf Wunsch des Förderers können die zugewendeten Vermögenswerte (soweit sie
10.000,- € übersteigen) im jährlichen Rechenschaftsbericht getrennt mit dem Namen des Zuwenders ausgewiesen werden. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, unter den Förderern der Kirchenmusik an der
Maxkirche Düsseldorf namentlich präsent zu bleiben. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
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§ 6 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
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§ 7 Die Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt
oder mindestens 30% der Mitglieder es schriftlich beantragt.
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(2)
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Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.
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(3)
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Die Mitgliederversammlung wählt: a) den Vorstand b) zwei Kassenprüfer Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein und werden ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt
im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
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(4)
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Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Beschlussfassung über die inhaltliche Arbeit des Vereins e) Beschlussfassung über Fördergrundsätze im Rahmen
des satzungsgemäßen Zweckes f) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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(5)
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur
Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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(6)
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Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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(7)
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Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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(8)
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Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied
geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen)
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderung sind nicht möglich.
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(9)
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Von jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel der
Schriftführer. Sollte er verhindert sein, wird zum Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es wird zu den Akten
des Vereins genommen und steht allen Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
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§ 8 Der Vorstand i. S. des § 26 BGB
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(1)
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand.
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(2)
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Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem Schriftführer 3. dem Schatzmeister Der Vorsitzende ist
einzelvertretungsberechtigt; die beiden Vorstandsmitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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(3)
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Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Insbesondere entscheidet er über die Vergabe von Fördermitteln im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Satzung und unter Beachtung der durch die Mitgliederversammlung
aufgestellten Grundsätze.
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(4)
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Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
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(5)
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Personalunion zwischen den Vorstandsmitgliedern nach Absatz 2 ist unzulässig.
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§ 9 Der Vorsitzende
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Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. In allen seinen Funktionen wird er im Verhinderungsfall
durch den Schriftführer vertreten.
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§ 10 Der Schriftführer
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Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes. Er führt den Schriftverkehr des Vereins
und vertritt in dessen Verhinderungsfall den Vorsitzenden.
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§ 11 Der Schatzmeister
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Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er trägt Sorge für eine
marktgerechte und mündelsichere Anlage des Vereinsvermögens. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorsitzenden.
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§12 Satzungsänderungen
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(1)
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Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert
aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
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(2)
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Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Änderung oder Ergänzung
des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.
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(3)
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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§13 Vereinsauflösung
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(1)
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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(2)
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Bei Auflösung des Vereins fällt sein restliches Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus in Düsseldorf-Altstadt, die das
Vereinsvermögen dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden hat.
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